Satzung

Satzung der unselbstständigen Stiftung Energiepark Witznitz

1. Name/Rechtsform

1.1 Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Energiepark Witznitz“.

1.2 Die Stiftung Energiepark Witznitz ist eine unselbstständige Stiftung und hat ihren Sitz bei ihrer Trägerin.

1.3 Erste Trägerin, die die unselbstständige Stiftung verwaltet, ist die Kultur- und Umweltstiftung Leipziger Land der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftungsträgerin hat diese Satzung in einer gesonderten Vereinbarung („Stiftungsgeschäft“) als Bestandteil und Grundlage ihres Treuhandauftrages anerkannt.

1.4 Die Stiftungsträgerin handelt für die unselbstständige Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr.

2. Stiftungszweck

2.1 Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln zur Förderung gemeinnütziger Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) in den Kommunen Neukieritzsch, Böhlen und Rötha, nämlich der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports, der Kunst und Kultur, des Umweltschutzes, der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des traditionellen Brauchtums und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

2.2 Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die finanzielle Unterstützung und Förderung von Vorhaben ebenfalls steuerbegünstigter Körperschaften verfolgt, die gemeinnützigen Zwecken im Sinne von Ziffer 2.1 dienen und die Interessen der Allgemeinheit in den Kommunen Neukieritzsch, Böhlen und Rötha zum Ziel haben. Pflichtaufgaben der Kommunen, ihrer Verwaltung oder sonstiger öffentlicher Stellen werden jedoch nicht gefördert.

2.3 Im Rahmen des Stiftungszwecks kann die Stiftung alle zur Zweckerfüllung geeigneten Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben und die Mittelvergabe entscheidet der Vorstand der Stiftung auf der Basis dieser Satzung.

3. Gemeinnützigkeit

3.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

3.2 Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und deren Rechtsnachfolger nebst den jeweiligen gesetzlichen Vertretern sowie Erben von Stiftern erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln, sofern es sich bei diesen nicht um steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt und die Zuwendung im Rahmen des Zwecks der Stiftung gemäß Ziffer 2.1 der Satzung erfolgt.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4 Die Stiftung kann ihren Zweck durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für die vorbezeichneten steuerbegünstigten Zwecke anderer, ebenfalls steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen. Soweit sie nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO.

4. Stiftungsvermögen

4.1 Das Grundstockvermögen besteht aus einem Barvermögen von 50.000,00 EUR, eingezahlt durch Leistung der Stifterin im Rahmen des Stiftungsgeschäfts. Es ist in seinem wertmäßigen Bestand und seiner Ertragskraft ungeschmälert zu erhalten.

4.2 Die Stiftung erhält folgende Vermögensausstattung:

Die Stifterin verpflichtet sich, der Stiftung ab dem 01.09.2021 monatlich einen Betrag von 10.000,00 EUR, jeweils zahlbar bis zum 15. eines jeden Monats, zukommen zu lassen. Die monatliche Zuwendung endet mit der Inbetriebnahme der ersten errichteten Teile der Gesamterzeugungsleistung des Solarparks.

Die Stifterin verpflichtet sich nach Beendigung der monatlichen Zuwendungen, der Stiftung jährlich einen Betrag von 600,00 EUR pro Megawatt Peak (MWp) installierter und in Betrieb befindlicher Erzeugungsleistung des Solarparks, den sie auf Flächen in den Kommunen Neukieritzsch, Böhlen und Rötha, die früher für den Braunkohlebergbau („Tagebaugebiet Witznitz II“) genutzt wurden, errichten will, zukommen zu lassen, mindestens jedenfalls 360.000,00 EUR pro Jahr und zwar unabhängig davon, ob die Stifterin den Solarpark selbst betreibt oder durch Dritte betreiben lässt. Die Stifterin verpflichtet sich für den Fall der anteiligen oder vollständigen Veräußerung des Solarparks, die bestehenden Rechte und Pflichten dieses Vertrages auf den/die Erwerber zu übertragen und über die Stiftungssatzung zu informieren. Der/die Erwerber tritt/treten als Rechtsnachfolger sodann entsprechend der übernommenen Anteile teilweise oder vollständig in die Rechte und Pflichten der Stifterin ein. Diese Zusage endet 30 Jahre nach dem Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts, spätestens zum 31.12.2051. Im Falle der Ausübung der Verlängerungsoption für maximal zweimal elf Jahre, verlängert sich diese Zusage um den entsprechenden Zeitraum.

Die Abrechnung über die installierte und in Betrieb befindliche Erzeugungsleistung des Solarparks für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr erfolgt bis zum 31. März des Folgejahres. Die Auszahlung an die Stiftung erfolgt dann zum 30. April des Folgejahres. Dies gilt auch bereits für das Rumpfjahr und in diesem errichtete Teile der Gesamterzeugungsleistung des Solarparks. Nach erfolgter Abrechnung sind die bis zur Inbetriebnahme der ersten errichteten Teile der Gesamterzeugungsleistung des Solarparks monatlich geleisteten Zuwendungen auf die gemäß der Abrechnung jährlich zu entrichtenden Beträge einmalig anzurechnen, bis die monatlich geleisteten Zuwendungen vollständig angerechnet worden sind.

4.3 Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen der Stifterin sowie Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

4.4 Zuwendungen ohne Zweckbestimmung sowie Zuwendungen der Stifterin gemäß Ziffer 4.2. sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

4.5 Das Stiftungsvermögen dient dem laufenden Verbrauch, jedoch ausschließlich für den Stiftungszweck; hierzu gehören auch die Verwaltung der Stiftung und des Stiftungsvermögens. Die Stiftung kann jedoch im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden. Diese gehören zum Stiftungsvermögen.

4.6 Die Stiftung kann ihre Erträgnisse aus der Anlage des Stiftungsvermögens im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den
Bestimmungen des § 62 AO zuführen; im Übrigen hat die Stiftung ihre Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen gemäß Ziffer 4.2 zu verwenden.

5. Verwendung der Vermögenserträge

5.1 Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, den Zuwendungen Dritter sowie den jährlichen Zuwendungen der Stifterin entsprechend Ziffer 4.2.

5.2 Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.

6. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit der Errichtung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

7. Stiftungsvorstand

7.1 Organ der Stiftung ist der Vorstand.

7.2 Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von der Stifterin im Stiftungsgeschäft berufen; danach werden seine Mitglieder von den amtierenden Vorstandsmitgliedern bestellt.

7.3 Die Mitglieder des Vorstands werden auf fünf Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit mittels Kooptation ein Nachfolger bestellt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie dessen/deren Stellvertreter/in.

7.4 Das Amt als Mitglied des Vorstands endet mit Ablauf der Amtszeit, spätestens mit Ablauf des 75. Lebensjahres, ohne dass eine Abberufung erforderlich ist. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort.

7.5 Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

7.6 Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel auf Präsenzsitzungen, alternativ im Rahmen einer Videokonferenz, Telefonkonferenz, o. ä. gefasst. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

7.7 Beschlüsse sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Über das Ergebnis ist ein allen Mitgliedern des Vorstands unverzüglich zuzuleitendes Protokoll zu fertigen.

7.8 Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. An der Sitzung wird ein Vertreter der Stiftungsträgerin teilnehmen, die auch im Rahmen der Verwaltertätigkeit die Sitzung inhaltlich vorbereitet.

7.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder bzw. im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Ein verhindertes Mitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

7.10 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Aufwendungen.

8. Aufgaben des Vorstands

8.1 Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Stiftungserträge.

8.2 Der Vorstand genehmigt zur Entlastung der Stiftungsträgerin den von ihr vorgelegten Jahresbericht.

8.3 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9. Stiftungsverwaltung

9.1 Die Stiftungsträgerin verwaltet das Stiftungsvermögen als Sondervermögen und übernimmt den laufenden Geschäftsbetrieb, wozu neben den unter Ziffer 7.8 und 9.2 - 9.4 genannten Aufgaben insbesondere die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie auf Nachfrage des Vorstands die Auskunftserteilung über alle geschäftlichen Vorgänge zählt. Das Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen der Stiftungsträgerin getrennt zu halten und zu verwalten.

9.2 Die Stiftungsträgerin gibt die Stiftungsmittel entsprechend der Entscheidung des Vorstands frei.

9.3 Die Stiftungsträgerin legt dem Vorstand bis spätestens zum Abschluss des zweiten Quartals nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Beratung und Genehmigung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vor, welche die Vermögenslage erläutern. Zudem stellt die Stiftungsträgerin rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.

9.4 Die Stiftungsträgerin und der Vorstand unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

9.5 Die Stiftungsträgerin erhält für ihre Verwaltertätigkeit eine Vergütung. Die Stifterin verpflichtet sich, die Vergütung der Verwaltertätigkeit entsprechend der Regelungen im Treuhandvertrag zu übernehmen. Die Einzelheiten zum Umfang der Verwaltertätigkeit sowie der Vergütungshöhe sind dem Treuhandvertrag zu entnehmen.

10. Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung

10.1 Die Stiftungsträgerin und der Vorstand gemeinsam sind ermächtigt, die unselbstständige Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts umzuwandeln, sofern der Umfang des Stiftungsvermögens und das Ausmaß der Stiftungsaktivitäten dies erforderlich machen oder für zweckmäßig erscheinen lassen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmungen sind dabei einzuholen. Die Satzung ist entsprechend anzupassen.

10.2 Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder bei dauerhafter Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks zulässig. Bei einer Änderung des Stiftungszwecks muss der neue Stiftungszweck ebenfalls steuerbegünstigt sein. Eine durch einen Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und nicht dem Stifterwillen widersprechen.

10.3 Stiftungsträgerin und Vorstand gemeinsam können einvernehmlich die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

10.4 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine im Aufhebungsbeschluss von der Stiftungsträgerin und dem Vorstand gemeinsam zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 AO in den Kommunen Neukieritzsch, Böhlen und Rötha, nämlich der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports, der Kunst und Kultur, des Umweltschutzes, der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des traditionellen Brauchtums und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke zu verwenden hat.

11. Stellungnahme des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung oder den Zusammenschluss der Stiftung sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen oder sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, ist zuvor die zuständige Finanzbehörde zu befragen.

12. Inkrafttreten/Laufzeit

12.1 Die Stiftung tritt mit der Annahme des Stiftungsgeschäfts in Kraft.

12.2 Die Stiftung besteht entsprechend Ziffer 4.2 der Satzung jedenfalls für eine Dauer von 30 Jahren nach der Annahme des Stiftungsgeschäfts, höchstens bis zum 31.12.2051. Im Falle der Ausübung der Verlängerungsoption für maximal zweimal elf Jahre gemäß Ziffer 4.2 der Satzung, verlängert sich die Laufzeit um den entsprechenden Zeitraum. Kommt es nicht zur Errichtung des Solarparks, kann ein entsprechender Beschluss zur Auflösung der Stiftung gefasst werden.

Satzung als PDF-Datei.